Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Nozag (nachstehend: AGB) kommen auf alle Lieferungen der Nozag an Kunden zur Anwendung, wenn die No- zag die AGB dem Kunden vor Vertragsabschluss allgemein bekannt gegeben hat, sei es insbesondere durch Abdruck in Katalogen/Dokumentationen, auf Angeboten, Auftrags- bestätigungen und Lieferscheinen oder Aufschaltung auf der Webseite. AGB früherer Fassungen werden bei Abweichungen durch die neueste Fassung ersetzt
Widersprechen individuelle schriftliche Vereinbarungen oder Zusicherungen seitens der Nozag im Einzelfall, namentlich im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf dem Lieferschein diesen AGB, so gehen die individuellen Vereinbarungen vor.
Widersprechen diese AGB allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der Nozag jenen des Kunden vor, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart oder festgestellt wurde.
Bis zur Kenntnisnahme einer neuen Fassung gelten diese AGB auch für sämtliche Folgeleistungen zwischen der Nozag und dem Kunden.
Angebote, Entstehung und Inhalt des Vertrages
Die von der Nozag angebotenen Kataloge und Dokumentationen, namentlich die darin aufgeführten Preise, Abmessungen, Ausführungen, Gewichte sowie technischen Anga- ben, sind unverbindlich. Änderungen sind jederzeit vorbehalten. Technische Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, wenn sie die vertragsgemässe Verwen- dung der Vertragsprodukte nicht beeinträchtigen.
Verbindlich sind nur schriftliche Angebote der Nozag. Sie sind, sofern schriftlich nichts anderes zugesichert, während 90 Tagen verbindlich. Angebote per Fax oder E-mail sind den schriftlichen Angeboten hinsichtlich ihrer Wirkung gleichgestellt. Mündliche Angebote der Nozag sind unverbindlich und freibleibend.
Ohne vorangehendes Angebot der Nozag ist die vom Kunden mündlich oder schriftlich oder in anderer Form (wie E-mail oder online) abgegebene Bestellung ein bindendes An- gebot. Verweist er dabei nicht auf einen bestimmten Preis, darf die Nozag davon ausge- hen, dass er ihr die Preisbestimmung überlässt (Richtlinie: aktuelle Preise). Die Nozag ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftrags- bestätigung per Post, Fax oder E-mail anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Vertragsprodukte zu liefern. Im letzteren Fall entsteht der Vertrag mit der Ausführung der Lieferung.
Bei Spezialanfertigungen hat der Kunde auch eine Lieferung von einer Menge, die die ursprünglich vereinbarte Menge um bis zu 10% übersteigt, anzunehmen und im gelieferten Umfang zu entgelten.
Der Mindestpreis einer Lieferung der Nozag beträgt in jedem Fall CHF 200.00 netto. Beläuft sich der Gegenwert einer Bestellung des Kunden auf weniger als CHF 200.00 netto, so hat er für die darauf erfolgte Lieferung trotzdem CHF 200.00 netto (in Worten: Schweizer Franken zweihundert/00) zu bezahlen.
Forderungsabtretungsverbot Kunde
Ansprüche gegen die Nozag darf der Kunde nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Nozag an Dritte abtreten.
Preise
Alle Preise verstehen sich netto in Schweizerfranken (CHF), exkl. Mehrwertsteuer, ohne irgendwelche Abzüge, gemäss untenstehenden Lieferbedingungen (Vertragstitel 6) d.h. namentlich aber nicht abschliessend ohne Verpackung und Transport.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen der Nozag sind innert 30 Tagen (Verfalltag) ab dem auf der Rechnung genannten Ausstellungsdatum der Rechnung netto, d.h. ohne Rückbehalt, und unter Aus- schluss der Verrechnungseinrede zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Lieferverzögerun- gen oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Die Nozag behält sich vor, bei grösseren Aufträgen und Spezialanfertigungen Vorauszahlung zu verlangen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Verfalltag) gerät der Kunde daher ohne vorangehende Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 8% p.a. Die Nozag kann zudem sämtliche anderen Forderungen gegenüber dem Kunden durch entsprechende Erklärung per Post, Fax oder E-mail sofort (Verfalltag) fällig stellen und gleichzeitig in Verzug setzen, dafür Si- cherheiten verlangen und noch ausstehende Lieferungen zurück behalten bzw. zukünftige Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung ausführen. ¨
Ist der Kunde in Verzug, ist die Nozag berechtigt, sämtliche auf Grund des betreffenden Vertrages gelieferten Vertragsprodukte zurückzunehmen. Bei der Rücknahme der Vertragsprodukte hat der Kunde der Nozag jederzeit Zugang zu verschaffen. Mit der Zurück- nahme der betreffenden Vertragsprodukte ist kein Rücktritt vom betreffenden Vertrag ver- bunden, es sei denn, dies würde von der Nozag ausdrücklich schriftlich oder mittels Fax oder E-mail erklärt. In beiden Fällen behält sich die Nozag sämtliche Schadenersatzan- sprüche vor.
Die Nozag bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtpreises und Erfüllung aller anderen Zahlungsbedingungen Eigentümerin sämtlicher gelieferten Vertragsprodukte (Ei- gentumsvorbehalt). Der Kunde ermächtigt die Nozag mit Abschluss des Vertrages und auf Kosten des Kunden die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vor- zunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Wenn der Kunde die Vertragsprodukte weiter verkauft, bevor er sie bezahlt hat, muss er sich ebenfalls das Eigentum daran vorbehalten. Wenn dem Kunden Insolvenz droht, hat er die Nozag umgehend zu benachrichtigen und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte aus- zusondern. Der Kunde hat auf eigene Kosten eine Feuer-, Wasser- und Diebstahlversi- cherung betreffend die Vertragsprodukte abzuschliessen.
Lieferbedingungen
Für sämtliche Lieferungen der Nozag an den Kunden vereinbaren die Parteien unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen EXW ab Werk Pfäffikon ZH (INCOTERMS 2000).
Als Erfüllungsort für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Nozag und dem Kunden gilt Pfäffikon ZH. Der Kunde ermächtigt hiermit die Nozag, in seinem Namen und auf seine Rechnung den Transport der Vertragsprodukte zu veranlassen. Die Nozag haftet nicht für die Wahl des Frachtführers. Die Nozag schliesst jedoch nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine Transportversicherung ab.
Sämtliche Nebenkosten, wie diejenigen für eine dem Transport angemessene Verpa- ckung, Gebühren, Zölle und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, übernimmt der Kunde.
Nutzen und Gefahr gehen mit Bereitstellung der Vertragsprodukte bzw. im Zeitpunkt der Lieferbereitschaft der Nozag auf den Kunden über, auch wenn ein anderer Lieferort ge- nannt ist oder Frankolieferung vereinbart wurde.
Die Vertragsprodukte entsprechen den schweizerischen Sicherheits- und anderen Vorschriften. Bei einem ausländischen Bestimmungsort macht der Kunde die Nozag auf allfällige andere anwendbare Vorschriften und Normen aufmerksam. Nozag kann darauf- hin die Lieferung auf Kosten des Kunden anpassen.
Verbindlich sind ausschliesslich die von der Nozag in der Auftragsbestätigung und danach schriftlich zugesicherten Liefertermine. Diese verlängern sich angemessen, wenn der Kunde die Bestellung nachträglich ändert, notwendige Angaben nicht macht, behördliche Vorgaben nicht erfüllt oder wenn Hindernisse eintreten, die ausserhalb des Einfluss bereichs der Nozag stehen, wie Streiks oder verspätete Lieferung durch die Lieferanten der Nozag oder höhere Gewalt. Zeichnen sich Verzögerungen gegenüber schriftlich zu- gesicherten bzw. angemessen verlängerten Lieferterminen ab, so informiert die Nozag den Kunden. Dieser hat das Recht, eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Nach deren Ablauf kann der Kunde innert fünf Tagen (Datum Poststempel) vom Vertrag zurücktreten. Dem Kunden stehen aus der nicht oder verspätet erfolgten Lieferung keinerlei andere Ansprüche zu. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Nozag, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen der Nozag.
Annahme und Prüfung der Lieferung
Es obliegt dem Kunden, die erhaltenen Vertragsprodukte nach Lieferungseingang umgehend (Prüfungsfrist) zu prüfen und erkennbare Mängel umgehend, spätestens je- doch innert acht Tagen (Datum Poststempel) nach Erhalt der Vertragsprodukte (Rügefrist) schriftlich der Nozag mitzuteilen, damit diese gegebenenfalls die Rüge an ihren Lieferanten weiterleiten kann. Unterlässt er dies, so gelten die Vertragsprodukte als geneh- migt. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung umgehend schriftlich zu rügen.
Beschädigung an der Verpackung und Verluste von Vertragsprodukten sind dem Frachtführer bei Entgegennahme der Vertragsprodukte schriftlich mitzuteilen.
Gewährleistung, Haftung für Mängel
Ansprüche aus Gewährleistung müssen innert zwölf Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, ansonsten sie in jedem Fall verwirkt sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt in je- dem Fall, also auch bei einem Lieferort ausserhalb des Werks Pfäffikon ZH, mit der Bereitstellung der Vertragsprodukte im Werk Pfäffikon ZH bzw. im Zeitpunkt der Lieferbereitschaft.
Für ersetzte oder nachzubessernde Vertragsprodukte beginnt die Gewährleistungsfrist wieder neu zu laufen. Sie ist jedoch in jedem Fall beschränkt auf höchstens drei Monate (Verwirkungsfrist) nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
Die Gewährleistung erstreckt sich auf den vertraglichen Leistungsumfang. Als zugesi- cherte Eigenschaften gelten nur diejenigen, die im Angebot, Auftragsbestätigung, Liefer- schein oder weiteren Spezifikationen ausdrücklich als solche ( Zusicherungen oder zu- gesicherte Eigenschaften ) bezeichnet worden sind. Im Weiteren unterliegen die übrigen Haftungsvoraussetzungen (Prüfungs- und Rügefrist, Verwirkungsfolgen usw.) für zugesi- cherte Eigenschaften den gleichen Bestimmungen wie die Gewährleistung.
Bezieht sich die Gewährleistung auf ein Produkt, das die Nozag bei einem Dritten bezogen hat, so hat der Kunde lediglich Anspruch darauf, dass die Nozag die Gewährleistungsrechte gestützt auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen des Dritten (AGB) einfordert. Kommt der Dritte seiner Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt die Nozag die Gewährleistungsrechte zur Durchsetzung an den Kunden ab. Im übri- gen wird jegliche Gewährleistung sowohl der Nozag als auch ihrer Hilfspersonen im ge- setzlich zulässigen Umfang wegbedungen.
Die Nozag übernimmt die Gewährleistung für wesentliche Mängel und Fehler an Vertragsprodukten oder deren Teile, die innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweislich als Folge schlechten Materials oder fehlerhafter Fabrikation auftreten. Die Nozag leistet nach ihrer Wahl Nachbesserung oder kostenlosen Ersatz des fehlerhaften Vertragsprodukts oder dessen Teile. Der Aufwand der Nozag für die Nachbesserung resp. Ersatzlieferung ist in jedem Fall beschränkt auf den jeweiligen Zeitwert der gesamten ursprünglich gelieferten Lieferung. Ersetzte Vertragsprodukte bzw. deren Teile werden Eigentum der No- zag. Zu ersetzende oder nachzubessernde Vertragsprodukte sind auf Rechnung des Kunden der Nozag zurückzusenden (Übergang der Gefahr in Pfäffikon ZH).
Wird ein Vertragsprodukt aufgrund von Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden hergestellt, so leistet die Nozag lediglich Gewähr für die Ausführung gemäss die- sen Vorgaben, jedoch nicht für die Richtigkeit oder Funktionsfähigkeit; der Kunde hält die Nozag für die Verletzung allfälliger Schutzrechte im Zusammenhang mit Herstellung und Lieferung solcher Vertragsprodukte vollumfänglich schadlos.
Ausschluss der Haftung bei Falschlieferung infolge mündlicher oder telefonischer Bestellung
Ansprüche des Kunden infolge Falschlieferungen aufgrund mündlich oder telefonisch erfolgter Bestellungen werden im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen.
Ausschluss weiterer Gewährleistung und Haftung sowie anderer Rechtsbehelfe
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, falscher Handhabung, übermässiger Beanspruchung und dergleichen. Die Gewährleistungs- und Haftpflichtpflicht erlischt, wenn (alternativ) der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Nozag Änderung oder Reparaturen an den Vertragsprodukten vornehmen, nicht umgehend alle Massnahmen zur Schadensminderung treffen, so- wie die beanstandeten Vertragsprodukte nicht zurücksenden oder diese weiterveräus- sern.
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Folgen sowie alle Ansprüche des Kunden gegenüber Nozag, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, namentlich auch aus unerlaubter Handlung und Irrtum, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche wie Minderung, Ersatz des unmittelbaren und/oder mittelbaren, direkten und/oder indirekten Schadens und/oder Folgeschadens, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen, ebenso wie Ansprüche wegen mangelhafter Beratung oder Verletzung anderer Neben- pflichten.
Dieser Gewährleistungs- und Haftungsausschluss gilt weder für Vertragsverletzungen, welche Personenschäden nach sich ziehen, noch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Nozag, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen der Nozag.
Vertraulichkeit
Entwürfe, Zeichnungen oder andere Know-How enthaltende Unterlagen und Daten, die der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhält, sind geheim und vertraulich und dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch für vertragsfremde Zwecke genutzt wer- den. Auf Verlangen sind sämtliche Unterlagen, Daten und Kopien hiervon der Nozag zurückzugeben resp. auf entsprechende Anweisung der Nozag zu löschen. Zur Überprüfung dieser Vertragspflicht durch die Nozag leistet der Kunde die erforderliche Hilfestellung.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Gerichtsstand für Ansprüche aus dem Vertag und allen anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt der Sitz der Nozag. Die Nozag kann den Kunden aber auch an seinem Wohnsitz belangen.
Der Vertrag sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, auch solche, die sich nicht unmittelbar aus dem Vertrag, ergeben, unterstehen dem materiellen schweizeri- schen Recht unter Ausschluss der Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträ- ge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ( Wiener Kaufrecht ).